Hörgeräte Erstattung

Wer trägt die Kosten für meine Hörgeräte?

Gesetzliche Krankenkassen erstatten die Kosten für eine qualitativ hochwertige Hörgeräteversorgung. Gegen eine Aufzahlung kann das Hörsystem noch weiter individualisiert werden.

Auf einen Blick

  • Kosten und Erstattung von Hörgeräten
  • Leistung der Krankenkassen und der Festbetrag
  • Funktionen der Kassengeräte ohne Zuzahlung

Der Hörgeräte-Markt in Deutschland bietet eine unglaubliche Vielfalt unterschiedlicher Modelle. Dank dieser großen Auswahl stehen für jeden Schwerhörigkeitsgrad und alle Ansprüche an technische Funktionalität, Ästhetik und Komfort passende Hörgeräte zur Verfügung. Die Kosten variieren je nach Ausstattung und Funktionsspektrum. Gesetzlich krankenversicherte Schwerhörige haben Anspruch auf die Erstattung der Kosten für ein Hörsystem. So ist eine aufzahlungsfreie Versorgung mit qualitativ hochwertigen digitalen Hörsystemen möglich, die eine festgestellte Hörminderung ausgleichen.

Kosten für mein Hörgerät

Wer bezahlt für Ihre Hörgeräte?

Vielen Betroffenen stellt sich die Frage, ob sie die Kosten für ihre Hörgeräte komplett selbst tragen müssen. Das ist in Deutschland jedoch nicht der Fall. Denn hierzulande trägt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe des sogenannten Festbetrages. Dadurch erhalten schwerhörige Menschen eine qualitativ hochwertige Hörgeräteversorgung ohne Aufzahlung. Voraussetzung hierfür ist, dass die Hörgeräte vom HNO-Arzt verschrieben wurden. Der Versorgungszeitraum beträgt in der Regel sechs Jahre.

Wie läuft die Erstattung der Kosten für Hörgeräte ab?

  1. Der Weg zu Ihren Hörgeräten beginnt mit einem gründlichen Hörtest bei einem Hörakustiker oder HNO-Arzt. Wird eine Schwerhörigkeit fachärztlich diagnostiziert, legt der HNO-Arzt nach einer gründlichen Untersuchung ihrer Ursachen, Art und Schwere die geeignete Therapie fest.
  2. Verordnet er Hörgeräte, haben gesetzlich Krankenversicherte Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung als Sachleistung bis zur Höhe des Festbetrages. Ein Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse kann bereits ab einem Hörverlust von 20 Prozent bestehen.
  3. Der nächste Schritt führt zu einem Hörakustiker, der Sie umfassend berät und mit Ihnen gemeinsam das am besten geeignete Hörsystem auswählt. Er bietet Ihnen mehrere Hörgeräte zum Testen und Vergleichen an, darunter stets auch mindestens eines, für das Sie keine Aufzahlung leisten müssen.
  4. Wenn Sie sich für ein Hörgerät entschieden haben, erhalten Sie einen Kostenvoranschlag. Mit diesem wird der Antrag auf Erstattung der Hörgeräteversorgung an die Krankenkasse gestellt. Sowohl den Antrag als auch die Abrechnung übernimmt der Hörakustiker für Sie. Sobald eine schriftliche Zusage der Krankenkasse mit der Bestätigung der Erstattung des Festbetrags eingeht, kann das gewählte Hörsystem bestellt und individuell angepasst werden.
  5. Der Anpassungsprozess nimmt einige Zeit in Anspruch. Oftmals muss gutes Hören erst wieder schrittweise erlernt werden. Der Hörakustiker justiert die Geräte daher immer wieder neu, bis Sie Ihr optimal eingestelltes und individuell passendes Hörsystem gefunden haben.
  6. Mit der erfolgreichen Anpassung ist der Service der Hörakustiker für Sie aber noch nicht erschöpft: Darüber hinaus bieten sie eine mehrjährige Nachsorge. Sie nehmen Feinanpassungen und kleinere Reparaturen vor, reinigen, beraten und wechseln – so erforderlich – auch die Batterien der Hörsysteme.

Was fällt in die Leistung der Krankenkassen?

Da Hörgeräte medizinische Hilfsmittel sind, wird die Erstattung von den gesetzlichen Krankenversicherungen als Sachleistung erbracht.

  • Die Leistung wird vom Leistungserbringer (dem Hörakustiker) direkt mit der Krankenkasse abgerechnet
  • Das Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung stellt die Erstattung ohne finanzielle Vorleistungen der Versicherten sicher
  • Wurden Ihnen von Ihrem HNO-Arzt Hörgeräte verordnet, haben Sie als gesetzlich Krankenversicherter Anspruch auf eine aufzahlungsfreie Versorgung, sodass die gesamten Kosten für das Hörgerät erstattet werden
  • Diese umfasst neben der individuellen Anpassung auch eine umfassende Nachbetreuung durch den Hörakustiker

Was ist ein Festbetrag?

Menschen, bei denen eine Hörminderung festgestellt wurde, erhalten bereits ohne eigene Aufzahlung moderne, leistungsfähige Hörgeräte. Dabei handelt es sich um medizinische Hilfsmittel, die nur auf der Grundlage von Verträgen zwischen den Krankenkassen und Leistungserbringern (Hörakustikern) oder deren Verbänden an Versicherte abgegeben werden dürfen. In diesen Versorgungsverträgen werden die Einzelheiten der Versorgung konkretisiert. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen hat für diese Versorgungsverträge eine Obergrenze für den erstattungsfähigen Betrag bestimmt – den Festbetrag.

Ab dem 1. April 2022 beträgt der Festbetrag für eine einohrige Hörgeräteversorgung mit Otoplastik 901,40 Euro (netto) bzw. 964,50 Euro (brutto). Gesetzlich Krankenversicherte tragen stets nur den gesetzlichen Eigenanteil von zehn Euro pro Hörsystem. Da in der Regel beide Ohren versorgt werden, kann sich der von der Krankenkasse übernommene Betrag für eine beidohrige Hörgeräteversorgung mit Otoplastik auf maximal 1.498,88 Euro (netto) bzw. 1.603,81 Euro (brutto) belaufen.

Für an Taubheit grenzend schwerhörige Versicherte erhöhen sich die Beträge auf bis zu 1.559,76 Euro (netto) bzw. 1.668,94 Euro (brutto) für eine beidohrige Hörgeräteversorgung mit Otoplastik.

Der Festbetrag ist ein Höchstbetrag und kein Fixpreis. Das heißt, dass die tatsächliche Erstattung je nach Vertrag der einzelnen Krankenkasse variieren können. Über die genaue Höhe der Kostenerstattung für Hörgeräte durch Ihre Krankenkasse informiert Sie Ihr Hörakustiker. Privatversicherte sollten hinsichtlich der Kostenübernahme für Hörgeräte mit ihrer privaten Krankenversicherung Rücksprache halten.

Welche Funktionen bieten Hörgeräte bereits ohne Aufzahlung?

Hörgeräte sowie Tinnitus-Kombigeräte müssen mindestens über folgende Features verfügen:

  1. Digitaltechnik
  2. omnidirektionale und gerichtete Schallaufnahme (nur HdO-Geräte)
  3. Mehrkanaligkeit (mindestens sechs Kanäle)
  4. Rückkoppelungs- und Störschallunterdrückung
  5. Mindestens drei manuell wählbare oder ersatzweise automatische Hörprogramme
  6. Verstärkungsleistung entsprechend der Anforderung der Produktuntergruppe des Hilfs-mittelverzeichnisses nach § 139 SGB V

Weitere Ausstattungsoptionen wie z.B. mehr Hörkomfort, besonderes Design oder Bluetooth-Anbindung stellt Ihnen der Hörakustiker gerne vor. Diese sind gegen eine Aufzahlung erhältlich.

Hohe Zufriedenheitswerte

Gemäß einer repräsentativen Umfrage des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen aus dem Jahr 2019 entscheiden sich 70 Prozent der gesetzlich Versicherten für Hörgeräte mit aufzahlungspflichtigen Zusatzfunktionen. Das Ergebnis: Die Hörgeräteträger sind sehr zufrieden, sowohl mit der Beratungs- und Versorgungsleistung der Hörakustiker, als auch mit den ihnen angepassten Hörsystemen. Gemäß einer repräsentativen Befragung von Hörgeräteträgern in Deutschland aus dem Jahr 2018 (EuroTrak Germany 2018) bestätigen 97 Prozent, dass ihre Lebensqualität durch Hörgeräte gestiegen sei. 60 Prozent bedauern im Nachhinein, zu lange mit einer Hörgeräteversorgung gewartet zu haben. Sie wären lieber schon früher aktiv geworden.

Finden Sie Ihren Akustiker oder HNO-Arzt in der Nähe oder nutzen Sie unseren Hörgeräte-Berater für die Suche nach Ihrem perfekten Hörgerät.

Tipps zur Auswahl
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